(Stand: 25.09.2024)
Steuerliche Auswirkungen für Investitionen mittels (Nachrang)Anleihe
Österreichisches Projekt
Die Zinsen sowie etwaige Bonuszahlungen und
Wertsteigerungszinsen unterliegen der österreichischen Kapitalertragsteuer i.H.v
27,5% und werden von der Emittentin einbehalten und an das zuständige Finanzamt
abgeführt. Sollte es zu keinem Steuereinbehalt durch die Emittentin kommen,
sind die Zinsen sowie etwaige Bonuszahlungen und Wertsteigerungszinsen in der
Steuererklärung zu erfassen.
Deutsches Projekt
In Deutschland unterliegen die laufenden Zinsen sowie
etwaige Bonuszahlungen und Wertsteigerungszinsen der deutschen
Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag mit einem
effektiven Gesamtsatz von 26,375%). Die Steuer wird von der Emittentin einbehalten
und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Die laufenden Zinsen sowie etwaige
Bonuszahlungen und Wertsteigerungszinsen, sowie die abgeführte Quellensteuer
sind in Österreich im Rahmen der Einkommensteuererklärung, unter dem Punkt
Kapitalvermögen, anzugeben. Investoren aus Österreich steht ein
Erstattungsrecht zu, falls der einbehaltene Quellensteuersatz den Prozentsatz
im DBA übersteigt.
Übertragung einer (Nachrang)anleihe
Der Gewinn im Rahmen der Übertragung unterliegt der
österreichischen Kapitalertragssteuer i.H.v 27,5%. Verluste aus der Veräußerung
von Kapitalvermögen können nur mit Überschüssen (Gewinnen) aus privatem
Kapitalvermögen im selben Kalenderjahr verrechnet werden.
Steuerlichen Auswirkungen für Investitionen mittels Aktien
Österreichisches Projekt
Dividendenzahlungen unterliegen der österreichischen
Kapitalertragsteuer i.H.v 27,5% und werden von der Emittentin einbehalten und
an das zuständige Finanzamt abgeführt. Sollte es zu keinem Steuereinbehalt
durch die Emittentin kommen, sind die Zinsen sowie etwaige Bonuszahlungen und
Wertsteigerungszinsen in der Steuererklärung zu erfassen.
Deutsches Projekt
In Deutschland unterliegen die Dividendenzahlungen der
deutschen Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag mit
einem effektiven Gesamtsatz von 26,375%). Die Steuer wird von der
Emittentin einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Die laufenden
Zinsen sowie etwaige Bonuszahlungen und Wertsteigerungszinsen, sowie die
abgeführte Quellensteuer sind in Österreich im Rahmen der
Einkommensteuererklärung, unter dem Punkt Kapitalvermögen,
anzugeben. Investoren aus Österreich steht ein Erstattungsrecht zu, falls
der einbehaltene Quellensteuersatz den Prozentsatz im DBA übersteigt.
Übertragung einer Aktie
Der Gewinn im Rahmen der Übertragung unterliegt der
österreichischen Kapitalertragssteuer i.H.v 27,5%. Verluste aus der Veräußerung
von Kapitalvermögen können nur mit Überschüssen (Gewinnen) aus privatem
Kapitalvermögen im selben Kalenderjahr verrechnet werden.
Steuerlichen Auswirkungen von Investitionen mittels Genussscheinen
Österreichisches Projekt
Erträge aus Genussscheinen unterliegen der österreichischen
Kapitalertragsteuer i.H.v 27,5% und werden von der Emittentin einbehalten und
an das zuständige Finanzamt abgeführt. Sollte es zu keinem Steuereinbehalt
durch die Emittentin kommen, sind die Zinsen sowie etwaige Bonuszahlungen und
Wertsteigerungszinsen in der Steuererklärung zu erfassen.
Deutsches Projekt
In Deutschland unterliegen Erträge aus Genussscheinen der
deutschen Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag mit
einem effektiven Gesamtsatz von 26,375%). Die Steuer wird von der
Emittentin einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Die laufenden
Zinsen sowie etwaige Bonuszahlungen und Wertsteigerungszinsen, sowie die
abgeführte Quellensteuer sind in Österreich im Rahmen der
Einkommensteuererklärung, unter dem Punkt Kapitalvermögen,
anzugeben. Investoren aus Österreich steht ein Erstattungsrecht zu, falls
der einbehaltene Quellensteuersatz den Prozentsatz im DBA übersteigt.
Übertragung eines Genussscheins
Der Gewinn im Rahmen der Übertragung unterliegt der
österreichischen Kapitalertragssteuer i.H.v 27,5%. Verluste aus der Veräußerung
von Kapitalvermögen können nur mit Überschüssen (Gewinnen) aus privatem
Kapitalvermögen im selben Kalenderjahr verrechnet werden.
Hinweis: Bitte informieren Sie sich über Ihre
steuerlichen Pflichten. Dieser Hinweis stellt keine steuerliche Beratung
dar. Für die Richtigkeit übernimmt CONDA trotz gewissenhafter Recherche
und Inanspruchnahme eines steuerlichen Beraters keine Haftung.
CONDA informiert
die Emittentin über die Verpflichtung Kapitalertragsteuer einzubehalten,
anzumelden und abzuführen. CONDA ist nicht zum Abzug der
Kapitalertragsteuer verpflichtet.