(Stand: 25.09.2024)
Deutsche Emittentin der (Nachrang)Anleihe
Die laufenden Zinsen sowie etwaige Bonuszahlungen und
Wertsteigerungszinsen unterliegen der deutschen Abgeltungsteuer
(Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von
5,5% bezogen auf Kapitalertragsteuer sowie Kirchensteuer, abhängig von
Religionszugehörigkeit und Wohnsitz), und werden im vorliegenden Set-Up von
der Emittentin einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Sollte es
zu keinem Steuereinbehalt durch die Emittentin kommen, sind die Zinsen sowie
etwaige Bonuszahlungen und Wertsteigerungszinsen in der Steuererklärung zu
erfassen.
Österreichische Emittentin der (Nachrang)Anleihe
Auf laufende Zinsen sowie etwaige Bonuszahlungen und
Wertsteigerungszinsen ist erstmal die Quellensteuer in Österreich zu
entrichten. Diese beträgt zurzeit 27,5%. Da zwischen Deutschland und Österreich ein
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, können sich Anleger bis zu 15% der in
Österreich gezahlten Quellensteuer auf die Steuerpflicht in Deutschland
anrechnen lassen. Den Differenzbetrag von 12,5% können Anleger von den
österreichischen Finanzbehörden zurückfordern – hierfür muss allerdings ein
entsprechender Antrag ausgefüllt werden.
Übertragung einer (Nachrang)Anleihe
Der Gewinn im Rahmen der Übertragung oder dem Verkauf (Nachrang)Anleihe
unterliegt der deutschen Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag sowie
ggfs. der Kirchensteuer und ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung
anzugeben.
Steuerlichen Auswirkungen meiner Investition mittels Aktien
Deutsche Emittentin Aktie
Dividendenzahlungen unterliegen der deutschen
Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag
in Höhe von 5,5% bezogen auf Kapitalertragsteuer sowie Kirchensteuer, abhängig
von Religionszugehörigkeit und Wohnsitz), und werden von der Emittentin
einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Sollte es zu keinem
Steuereinbehalt durch die Emittentin kommen, sind die Zinsen sowie etwaige
Bonuszahlungen und Wertsteigerungszinsen in der Steuererklärung zu erfassen.
Österreichische Emittentin Aktie
Auf Dividendenzahlungen ist erstmal die Quellensteuer in
Österreich zu entrichten. Diese beträgt zurzeit 27,5%. Da zwischen Deutschland und Österreich
ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, können sich Anleger bis zu 15%
der in Österreich gezahlten Quellensteuer auf die Steuerpflicht in Deutschland
anrechnen lassen. Den Differenzbetrag von 12,5% können Anleger von den
österreichischen Finanzbehörden zurückfordern – hierfür muss allerdings ein
entsprechender Antrag ausgefüllt werden.
Übertragung einer Aktie
Der Gewinn im Rahmen der Übertragung oder dem Verkauf einer
Aktie unterliegt der deutschen Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag
sowie ggfs. der Kirchensteuer und ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung
anzugeben.
Steuerlichen Auswirkungen meiner Investition mittels Genussscheinen
Deutsche Emittentin Genussschein
Erträge aus Genussscheinen unterliegen der deutschen
Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag
in Höhe von 5,5% bezogen auf Kapitalertragsteuer sowie Kirchensteuer, abhängig
von Religionszugehörigkeit und Wohnsitz), und werden von der Emittentin einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Sollte es zu keinem
Steuereinbehalt durch die Emittentin kommen, sind die Zinsen sowie etwaige
Bonuszahlungen und Wertsteigerungszinsen in der Steuererklärung zu erfassen.
Österreichische Emittentin Genussschein
Auf Erträge aus Genussscheinen ist erstmal die Quellensteuer
in Österreich zu entrichten. Diese beträgt zurzeit 27,5%. Da zwischen Deutschland und Österreich
ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, können sich Anleger bis zu 15% der
in Österreich gezahlten Quellensteuer auf die Steuerpflicht in Deutschland
anrechnen lassen. Den Differenzbetrag von 12,5% können Anleger von den
österreichischen Finanzbehörden zurückfordern – hierfür muss allerdings ein
entsprechender Antrag ausgefüllt werden.
Übertragung eines Genussscheins
Der Gewinn im Rahmen der Übertragung eines Genussscheins
unterliegt der deutschen Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag sowie
ggfs. der Kirchensteuer und ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung
anzugeben.
CONDA informiert die Emittentin über die Verpflichtung Kapitalertragsteuer einzubehalten, anzumelden und abzuführen. CONDA ist nicht zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet.